Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Anwendungsbereich
1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unserem Kunden gelten die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
1.2 Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für Geschäfte mit Endverbrauchern. Dies gilt nicht für die Bestimmung des Eigentumsvorbehaltes nach Tz. 5. Der Eigentumsvorbehalt wird auch mit dem Endverbraucher vereinbart.
1.3 Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für Geschäfte zwischen uns und Auslandskunden. Soweit unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichendes nicht regeln, gilt für Auslandsgeschäfte das UN-Kaufrecht.
2.0 Vertragsabschluß, Pflichtenprogramm, Beschaffenheitsbestimmung
2.1 Die Auftragsbestätigung unter Angabe der Artikelnummer und des Artikeltextes enthält unsere Lieferverpflichtung und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte unter Einbezug des Inhalts des für das jeweilige Produkt bestehende Werkstoffblatt und Sicherheitsdatenblatt. Zur Lagerstabilität, Einsatzzweck, Glanzgrad, Trockenzeiten, Kombinierbarkeit und Anwendungseinschränkungen weisen wir auf den Inhalt des Werkstoff- und Sicherheitsdatenblatts sowie die CTA Broschüre Chemisch-Technische Arbeitsgemeinschaft Parkettversiegelung, Technischer Ratgeber nach dem jeweils aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Lieferung, die wir den Kunden auf Anforderung überlassen, hin. Es obliegt dem Kunden, diese Informationen zu nutzen. Fehlt dem Kunden die jeweils aktuelle Fassung des Werkstoff- und Sicherheitsdatenblatts, so kann er diese bei uns anfordern.
2.2 Für die Leistungs- und Beschaffenheitsbestimmung schließen wir Werbeangaben, Prospektinhalte unserer Prospekte, soweit in 2.1. nicht in Bezug genommen und/oderöffentliche Äußerungen von uns, unseren Mitarbeitern und Vertriebspersonen einschließlich Handelsvertreter aus, wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Werbeangaben, Prospekte, Datenblätter, Zeichnungen zur Beschaffenheitsbestimmung aufgeführt sind. Wir schließen § 434 (1) 2 Abs. 2 BGB ausdrücklich für die Beschaffenheitsbestimmung aus.
2.3 Anwendungstechnische Auskünfte und Beratungen, die der Kunde von uns auf seine Anforderung erhält, werden nach unserem technischen Wissen und Erfahrungsstand erteilt. Unsere Auskünfte entbinden den Kunden nicht, bei der Verwendung unserer Produkte im Einzelfall eine konkrete Eignungsprüfung für den vorgesehenen Zweck durchzuführen.
3.0 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Zahlung ist 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto auf den reinen Warenwert. Skontoabzug auf neue Rechnungen sind unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.
Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
3.2 Falls in der schriftlichen Auftragsbestätigung abweichendes nicht vereinbart ist, gelten unsere Preise gem. jeweils gültiger Preisliste ab Werk Freilassing zzgl. Verpackung und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer im Inland. Die Berechnung der Mehrwertsteuer mit Auslandskunden entfällt, wenn uns die ID-Nummer benannt ist bzw. der Ausfuhrnachweis erbracht wird.
3.3 Wenn ein abweichendes Zahlungsziel in der Auftragsbestätigung nicht enthalten ist, tritt Verzug durch Mahnung, spätestens aber nach § 286 Abs. 3 BGB ein. Die Verzinsung wird von uns in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).
3.4 Gegen unsere Forderungen kann unser Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Aufrechnung und Zurückhaltung mit bestrittenen Forderungen ist zwischen uns und dem Kunden ausgeschlossen.
3.5 Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4.0 Lieferfristen und Termine, Gefahrübergang
4.1 Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung.
4.2 Wenn wir an der Einhaltung von Lieferfristen und Terminen und der Erfüllung unserer Pflichten durch Umstände behindert werden, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferer, Lieferbehinderung von Roh- und Hilfsstoffen an uns durch behördliche Maßnahmen, Embargos, Streik, Aussperrungen, höhere Gewalt oder Elementarschäden bei uns oder unserem Zulieferer, schließen wir die Einhaltung der Lieferfristen und Termine aus. Diese verlängern sich um die Zeitspanne der Behinderung. Wird eine Lieferung aus den vorstehenden Gründen unmöglich, so werden wir und unser Kunde gegenseitig von den bestehenden Pflichten befreit.
4.3 Bei einer Menge ab 100 Liter liefern wir im Inland frei Haus. Im übrigen vereinbaren wir, wenn abweichendes in der Auftragsbestätigung nicht geregelt ist, „EXW" Incoterms 2000.
4.4 Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Auf Anforderung des Kunden nennen wir diesem eine entsprechende Organisation zur Entsorgung im Inlandgeschäft.
4.5 Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
5.0 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Der Kunde darf die Waren in ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang verarbeiten, vermischen, vermengen und veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht erlaubt. Pfändung und Beschlagnahmen von dritter Seite sind unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren an uns ab; wir nehmen diese Abtretungen an. Das gleiche gilt für Forderungen aus Verträgen über Dienstleistungen und Geschäftsbesorgung, bei deren Erbringen der Eigentumsvorbehalt erlischt.
Bei Veräußerung von Waren, an denen unser Kunde bei seinem Kunden nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum zusteht, erfasst die Vorausabtretung einen Forderungsteil in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten, vermischten oder vermengten Waren des Verkäufers; entsprechendes gilt, wenn unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren einheitlich weiterveräußert werden.
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber uns nicht nach, erfolgt insbesondere eine Zahlung nicht vertragsgemäß oder gerät der Kunde in Vermögensverfall, können wir Herausgabe unserer Ware verlangen und unsere Ware in Besitz nehmen.
6.0 Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen, Sachmängel, Haftung
6.1. Es obliegt unserem Kunden, die von uns gelieferten Produkte binnen einer Frist von vier Tagen auf Einhaltung der Pflichten und Beschaffenheitsbestimmungen, insbesondere auf Fehler, Sachmängel, Stückzahl zu überprüfen und bei Fehler, Sachmängel, abweichender Stückzahl dies uns innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Chargennummer so anzuzeigen, dass wir Fehler, Sachmängel oder Abweichungen von der Stückzahl und vom Auftragsinhalt so identifizieren können, dass wir unserer Nachbesserungsverpflichtung nachkommen können. Die Fristen berechnen sich ab Lieferdatum beim Kunden.
6.2 Wir haften für bei unserem Kunden entstehende Schäden bei Vorsatz und/oder grob fahrlässigem Verschulden.
6.3 Bei Leistungsstörungen unserer Lieferverpflichtungen und der Beschaffenheitsbestimmung unserer Ware steht uns gegenüber dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu. Dieses Nachbesserungsrecht ist beschränkt auf zwei Nachbesserungsversuche. Tritt die Pflichtverletzung oder Abweichung von der Beschaffenheitsbestimmung nach Weiterverwendung unserer Produkte an einem Lieferort des Kunden an seinen Kunden auf, so muß uns der Kunde Gelegenheit geben, unsere Nachbesserungsansprüche am Lieferort seines Kunden wahrzunehmen.
6.4 Im Falle von Pflichtverletzungen von Nebenpflichten oder im Falle unwesentlicher Abweichung von unseren Pflichten und der Beschaffenheitsbestimmung unserer Produkte schließen wir eine Haftung gegenüber unserem Kunden aus.
6.5 Falls unser Kunde wegen von uns fahrlässig zu vertretender Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt, oder den Kaufpreis mindert, oder wir die Pflichtverletzung durch Nachbesserung oder Nacherfüllung beseitigen, schließen wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art gegen uns aus.
6.6 Jegliche Schadensersatzansprüche von uns beschränken sich auf solche Schäden, die für uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar aus der Verwendung des von uns gelieferten Produktes sind.
6.7 Es obliegt dem Fachverleger, Kunden, bei Verarbeitung unserer Produkte mit nicht heimischen Hölzern, z.B. Exoten zu prüfen, ob eine Probeverarbeitung erforderlich ist, um die Farbqualität, Trocknung, Optik, Haftung und das Erscheinungsbild des herzustellenden Endproduktes zu klären und festzulegen.
6.8 Es obliegt dem Kunden, die von uns gelieferten Produkte ordnungsgemäß zu lagern und sie vor unverträglichen Umwelteinflüssen, z.B. chemischen Reaktionen zu schützen. Gebrauchsübliche Abnutzung schließt eine Pflichtverletzung durch uns aus.
6.9 Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden in Drittländer, auch bei Weiterverarbeitung durch den Kunden, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.
7.0 Garantieerklärungen
7.1 Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung.
7.2 Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschriebe enthalten keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.0 Datenschutz
Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbeziehung von unserem Kunden erhalten haben, soweit der Kunde über diese selbst verfügen kann, zu verwahren, zu verarbeiten und geschäftlich weiterzuverwenden.
9.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Ist unser Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren wir den Erfüllungsort für die Liefer- und Zahlungsverpflichtungen an unserem Firmensitz Freilassing.
9.2 Der Gerichtsstand ist bei den für Freilassing örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart.
9.3 Erfüllt unser Kunde nicht die Voraussetzungen unter 9.1, so gelten der gesetzliche Erfüllungsort und Gerichtsstand.
10. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen unserer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zur Folge.
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